Aufbewahrungspflicht § 14b ustg

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Ein Unternehmer, der eine solche Leistung für seinen unternehmerischen Bereich verwendet, fällt unter die Regelung des § 14b Abs. 1 S. 1 bis S. 4 UStG mit einer Aufbewahrungspflicht von. 1 (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat. 2 1 1Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen. 3 (1) 1Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat. 4 7 1 Im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren (§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14b. Aufbewahrung von Rechnungen. (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat. 6 Die wichtigsten Rechtsquellen sind § HGB, § AO und § 14b UStG. Aufbewahrungsvorschriften für elektronische Unterlagen ergeben sich auch aus den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). 7 (1) 1Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Rechnungen müssen für den. 8 14b.1 Aufbewahrung von Rechnungen. (1) 1 Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren: ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter. 9 Umsatzsteuergesetz | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: Vierter Abschnitt (Steuer und Vorsteuer) (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein. 13b ustg 10