Keine Renovierungspflicht. Starrer Fristenplan: „Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar. 1 Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle. 2 Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; in Wohn-. 3 „Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber alle drei Jahre in Küche und Bad. 4 Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. 5 „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.“ 2. BGH, Versäumnisurteil vom 6 Er verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche im Allgemeinen alle fünf Jahre, im Wohn- und Schlafzimmer und im Flur alle acht Jahre und in den übrigen Räumen alle zehn Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, fachgerecht vorzunehmen. 7 Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.”. 8 Schönheitsreparaturen sind je nach Raum alle 3, 5 oder 7 beziehungsweise bei neueren Mietverträgen alle 5, 8 oder 10 Jahre fällig. Kürzere Renovierungsfristen müssen nicht eingehalten werden. Starre Fristen. 9 Die Rechtsprechung orientiert sich häufig an Fristenplänen und nahm bisher an, dass die Schönheitsreparaturen. in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und. in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre. durchgeführt werden müssen. schönheitsreparaturen klausel unwirksam 10 fristen schönheitsreparaturen bei auszug 12